AGB

ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

für Betreiberdienstleistungen in der
Informationstechnologie

(B2B)

Ausgabe 2018

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1. Allgemeines
1.1. Der Auftragnehmer (AN) erbringt für den Auftraggeber (AG) Dienstleistungen in der
Informationstechnologie und des Betriebs von Hard- und Softwarekomponenten unter
Einhaltung der beiliegenden, einen integrierenden Bestandteil bildenden Service Level
Agreements (SLAs).
1.2. Diese Allgemeinen Bedingungen (AB) gelten für alle gegenwärtigen und zukünftigen
Dienstleistungen, die der AN gegenüber dem AG erbringt, auch wenn im Einzelfall bei
Vertragsabschluss nicht ausdrücklich auf die AB Bezug genommen wird.
Geschäftsbedingungen des AG gelten nur, wenn sie vom AN schriftlich anerkannt wurden.
2. Leistungsumfang
2.1. Der genaue Umfang der Dienstleistungen des AN ist im jeweiligen SLA mit dem AG
festgelegt. Sofern nichts anderes vereinbart wird, erbringt der AN die Dienstleistungen
während der beim AN üblichen Geschäftszeiten laut SLA.
Der AN wird entsprechend dem jeweiligen SLA für die Erbringung und Verfügbarkeit der
Dienstleistungen sorgen.
2.2. Grundlage der für die Leistungserbringung von AN eingesetzten Einrichtungen und
Technologie ist der qualitative und quantitative Leistungsbedarf des AG, wie er auf der
Grundlage der vom AG zur Verfügung gestellten Informationen ermittelt wurde. Machen neue
Anforderungen des AG eine Änderung der Dienstleistungen bzw. der eingesetzten
Technologie erforderlich, wird der AN auf Wunsch des AG ein entsprechendes Angebot
unterbreiten.
2.3. Der AN ist berechtigt, die zur Erbringung der Dienstleistungen eingesetzten
Einrichtungen nach freiem Ermessen zu ändern, wenn keine Beeinträchtigung der
Dienstleistungen zu erwarten ist.
2.4. Leistungen durch den AN, die vom AG über den jeweils vereinbarten Leistungsumfang
hinaus in Anspruch genommen werden, werden vom AG nach tatsächlichem Personal- und
Sachaufwand zu den jeweils beim AN gültigen Sätzen vergütet. Dazu zählen insbesondere
Leistungen außerhalb der beim AN üblichen Geschäftszeit, das Analysieren und Beseitigen
von Störungen und Fehlern, die durch unsachgemäße Handhabung oder Bedienung durch den
AG oder sonstige nicht vom AN zu vertretende Umstände entstanden sind. Ebenso sind
Schulungsleistungen grundsätzlich nicht in den Dienstleistungen enthalten und bedürfen
einer gesonderten Vereinbarung.
2.5. Sofern der AN auf Wunsch des AG Leistungen Dritter vermittelt, kommen diese
Verträge ausschließlich zwischen dem AG und dem Dritten zu den jeweiligen
Geschäftsbedingungen des Dritten zustande. Der AN ist nur für die von ihm selbst erbrachten
Dienstleistungen verantwortlich.
2.6. Ausdrücklich weisen wir daraufhin, dass eine barrierefreie Ausgestaltung iSd

Bundesgesetzes über die Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen (Bundes-
Behindertengleichstellungsgesetz – BGStG)“ nicht im Angebot enthalten ist, sofern diese

nicht gesondert/ individuell vom Auftraggeber angefordert wurde. Sollte die barrierefreie
Ausgestaltung nicht vereinbart worden sein, so obliegt dem Auftraggeber die Überprüfung

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der Leistung auf ihre Zulässigkeit im Hinblick auf das Bundes-
Behindertengleichstellungsgesetz durchzuführen.

3. Mitwirkungs- und Beistellungspflichten des AG
3.1. Der AG verpflichtet sich, alle Maßnahmen zu unterstützen, die für die Erbringung der
Dienstleistungen durch den AN erforderlich sind. Der AG verpflichtet sich weiters, alle
Maßnahmen zu ergreifen, die zur Erfüllung des Vertrags erforderlich sind und die nicht im
Leistungsumfang des AN enthalten sind.
3.2. Sofern die Dienstleistungen vor Ort beim AG erbracht werden, stellt der AG die zur
Erbringung der Dienstleistungen durch den AN erforderlichen Netzkomponenten, Anschlüsse,
Versorgungsstrom inkl. Spitzenspannungsausgleich, Notstromversorgungen, Stellflächen für
Anlagen, Arbeitsplätze sowie Infrastruktur in erforderlichem Umfang und Qualität (z.B.
Klimatisierung) unentgeltlich zur Verfügung. Jedenfalls ist der AG für die Einhaltung der vom
jeweiligen Hersteller geforderten Voraussetzungen für den Betrieb der Hardware
verantwortlich. Ebenso hat der AG für die Raum- und Gebäudesicherheit, unter anderem für
den Schutz vor Wasser, Feuer und Zutritt Unbefugter Sorge zu tragen. Der AG ist für
besondere Sicherheitsvorkehrungen (z.B. Sicherheitszellen) in seinen Räumlichkeiten selbst
verantwortlich. Der AG ist nicht berechtigt, den Mitarbeitern des AN Weisungen -gleich
welcher Art- zu erteilen und wird alle Wünsche bezüglich der Leistungserbringung
ausschließlich an den vom AN benannten Ansprechpartner herantragen.
3.3. Der AG stellt zu den vereinbarten Terminen und auf eigene Kosten sämtliche vom AN
zur Durchführung des Auftrages benötigten Informationen, Daten und Unterlagen in der vom
AN geforderten Form zur Verfügung und unterstützt den AN auf Wunsch bei der
Problemanalyse und Störungsbeseitigung, der Koordination von Verarbeitungsaufträgen und
der Abstimmung der Dienstleistungen. Änderungen in den Arbeitsabläufen beim AG, die
Änderungen in den vom AN für den AG zu erbringenden Dienstleistungen verursachen können,
bedürfen der vorherigen Abstimmung mit dem AN hinsichtlich ihrer technischen und
kommerziellen Auswirkungen.
3.4. Soweit dies nicht ausdrücklich im Leistungsumfang vom AN enthalten ist, wird der AG
auf eigenes Risiko und auf eigene Kosten für eine Netzanbindung sorgen.
3.5. Der AG ist verpflichtet, die zur Nutzung der Dienstleistungen vom AN erforderlichen
Passwörter und Log-Ins vertraulich zu behandeln.
3.6. Der AG wird die dem AN übergebenen Daten und Informationen zusätzlich bei sich
verwahren, so dass sie bei Verlust oder Beschädigung jederzeit rekonstruiert werden können.
3.7. Der AG wird alle ihm obliegenden Mitwirkungspflichten so zeitgerecht erbringen, dass
der AN in der Erbringung der Dienstleistungen nicht behindert wird. Der AG stellt sicher,
dass der AN und/oder die durch den AN beauftragten Dritten für die Erbringung der
Dienstleistungen den erforderlichen Zugang zu den Räumlichkeiten beim AG erhalten.
Der AG ist dafür verantwortlich, dass die an der Vertragserfüllung beteiligten Mitarbeiter
seiner verbundenen Unternehmen oder von ihm beauftragte Dritte entsprechend an der
Vertragserfüllung mitwirken.
3.8. Erfüllt der AG seine Mitwirkungspflichten nicht zu den vereinbarten Terminen oder
in dem vorgesehenen Umfang, gelten die vom AN erbrachten Leistungen trotz möglicher

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Einschränkungen dennoch als vertragskonform erbracht.
Zeitpläne für die von AN zu erbringenden Leistungen verschieben sich in angemessenem
Umfang. Der AG wird die dem AN hierdurch entstehenden Mehraufwendungen und/oder
Kosten zu den beim AN jeweils geltenden Sätzen gesondert vergüten.
3.9. Der AG sorgt dafür, dass seine Mitarbeiter und die ihm zurechenbaren Dritten die von
AN eingesetzten Einrichtungen und Technologien sowie die ihm allenfalls überlassenen
Vermögensgegenstände sorgfältig behandeln; der AG haftet dem AN für jeden Schaden.
3.10. Sofern nichts anderes vereinbart wird, erfolgen Beistellungen und Mitwirkungen des
AG unentgeltlich.
4. Personal
4.1. Sofern nach den zwischen den Vertragspartnern getroffenen Vereinbarungen
Mitarbeiter des AG vom AN übernommen werden, ist darüber eine separate schriftliche
Vereinbarung zu treffen.

5. Change Requests
5.1. Beide Vertragspartner können jederzeit Änderungen des Leistungsumfangs verlangen
(„Change Request“). Eine gewünschte Änderung muss jedoch eine genaue Beschreibung
derselben, die Gründe für die Änderung, den Einfluss auf Zeitplanung und die Kosten
darlegen, um dem Adressaten des Change Requests die Möglichkeit einer angemessenen
Bewertung zu geben. Ein Change Request wird erst durch rechtsgültige Unterschrift beider
Vertragspartner bindend.

6. Leistungsstörungen
6.1. Der AN verpflichtet sich zur vertragsgemäßen Erbringung der Dienstleistungen.
Erbringt der AN die Dienstleistungen nicht zu den vorgesehenen Zeitpunkten oder nur
mangelhaft, d.h. mit wesentlichen Abweichungen von den vereinbarten Qualitätsstandards,
ist der AN verpflichtet, mit der Mängelbeseitigung umgehend zu beginnen und innerhalb
angemessener Frist seine Leistungen ordnungsgemäß und mangelfrei zu erbringen, indem er
nach seiner Wahl die betroffenen Leistungen wiederholt oder notwendige
Nachbesserungsarbeiten durchführt.
6.2. Beruht die Mangelhaftigkeit auf Beistellungen oder Mitwirkungen des AG oder auf
einer Verletzung der Verpflichtungen des AG gemäß Punkt 3.9, ist jede unentgeltliche Pflicht
zur Mängelbeseitigung ausgeschlossen. In diesen Fällen gelten die vom AN erbrachten
Leistungen trotz möglichen Einschränkungen dennoch als vertragsgemäß erbracht. Der AN
wird auf Wunsch des AG eine kostenpflichtige Beseitigung des Mangels unternehmen.
6.3. Der AG wird den AN bei der Mängelbeseitigung unterstützen und alle erforderlichen
Informationen zur Verfügung stellen. Aufgetretene Mängel sind vom AG unverzüglich
schriftlich oder per e-mail dem AN zu melden. Den durch eine verspätete Meldung
entstehenden Mehraufwand bei der Fehlerbeseitigung trägt der AG.

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6.4. Die Regelungen dieses Punktes gelten sinngemäß für allfällige Lieferungen von Hard-
oder Softwareprodukten vom AN an den AG. Die Gewährleistungsfrist für solche Lieferungen

beträgt 6 Monate ab Übergabe. § 924 ABGB „Vermutung der Mangelhaftigkeit“ wird
einvernehmlich ausgeschlossen. Für allfällige dem AG vom AN überlassene Hard- oder
Softwareprodukte Dritter gelten vorrangig vor den Regelungen dieses Punktes die jeweiligen
Gewährleistungsbedingungen des Herstellers dieser Produkte. Bis zur vollständigen
Bezahlung behält sich AN das Eigentum an allen von ihm gelieferten Hard- und
Softwareprodukten vor.

7. Vertragsstrafe
7.1. Der AN ist verpflichtet, die im SLA genannten Erfüllungsgrade bzw.
Wiederherstellungszeiten nach Prioritäten einzuhalten. Sollte der AN für die
Wiederherstellung die im SLA genannten Zeitlimits überschreiten, hat der AN pro
angefangener Stunde der Überschreitung Pönalen bis zur tatsächlichen Wiederherstellung
(Erfüllung) an den AG laut SLA zu bezahlen:
Die obgenannten Pönalen pro Jahr sind der Höhe nach mit 20% des Gesamtjahresentgeltes
begrenzt. Die Geltendmachung eines darüberhinausgehenden Schadenersatzanspruches, es
sei denn bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, ist ausgeschlossen.
Sollten pönalwirksame Überschreitungen eintreten, sind diese dem AN unverzüglich
schriftlich zur Kenntnis zu bringen.
8. Haftung
8.1. Der Auftragnehmer haftet dem Auftraggeber für von ihm nachweislich verschuldete
Schäden nur im Falle groben Verschuldens. Dies gilt sinngemäß auch für Schäden, die auf
vom Auftragnehmer beigezogene Dritte zurückgehen. Im Falle von verschuldeten
Personenschäden haftet der Auftragnehmer unbeschränkt.
8.2. Die Haftung für mittelbare Schäden – wie beispielsweise entgangenen Gewinn,
Kosten die mit einer Betriebsunterbrechung verbunden sind, Datenverluste oder Ansprüche
Dritter – wird ausdrücklich ausgeschlossen.
8.3. Schadensersatzansprüche verjähren nach den gesetzlichen Vorschriften, jedoch
spätestens mit Ablauf eines Jahres ab Kenntnis des Schadens und des Schädigers.
8.4. Sofern der Auftragnehmer das Werk unter Zuhilfenahme Dritter erbringt und in
diesem Zusammenhang Gewährleistungs- und/oder Haftungsansprüche gegenüber diesen
Dritten entstehen, tritt der Auftragnehmer diese Ansprüche an den Auftraggeber ab.
8.5. Ist die Datensicherung ausdrücklich als Leistung vereinbart, so ist die Haftung für den
Verlust von Daten abweichend von Punkt 8.2 nicht ausgeschlossen, jedoch für die
Wiederherstellung der Daten begrenzt bis maximal EUR 10 % der Auftragssumme je
Schadensfall, maximal jedoch EUR 15.000,-. Weitergehende als die in diesem Vertrag
genannten Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüche des AG -gleich aus welchem
Rechtsgrund- sind ausgeschlossen.

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9. Vergütung
9.1. Die vom AG zu bezahlenden Vergütungen und Konditionen ergeben sich aus dem
Vertrag. Die gesetzliche Umsatzsteuer wird zusätzlich verrechnet.
9.2. Reisezeiten von Mitarbeitern des AN gelten als Arbeitszeit. Reisezeiten werden in
Höhe des vereinbarten Stundensatzes vergütet. Die genannten Sätze ändern sich
entsprechend der Preisgleitklausel in Punkt 9.5. Zusätzlich werden die Reisekosten und
allfällige Übernachtungskosten vom AG nach tatsächlichem Aufwand erstattet. Die
Erstattung der Reise- und Nebenkosten erfolgt gegen Vorlage der Belege(Kopien).
9.3. Der AN ist jederzeit berechtigt, die Leistungserbringung von der Leistung von
Anzahlungen oder der Beibringung von sonstigen Sicherheiten durch den AG in angemessener
Höhe abhängig zu machen.
9.4. Soweit nicht vertraglich anders vereinbart, werden einmalige Vergütungen nach der
Leistungserbringung, laufende Vergütungen vierteljährlich im Voraus verrechnet. Die vom
AN gelegten Rechnungen inklusive Umsatzsteuer sind spätestens 14 Tage ab Fakturenerhalt
ohne jeden Abzug und spesenfrei zahlbar. Für Teilrechnungen gelten die für den
Gesamtauftrag festgelegten Zahlungsbedingungen analog. Eine Zahlung gilt an dem Tag als
erfolgt, an dem der AN über sie verfügen kann. Kommt der AG mit seinen Zahlungen in
Verzug, ist der AN berechtigt, die gesetzlichen Verzugszinsen und alle zur
Einbringlichmachung erforderlichen Kosten zu verrechnen. Sollte der Verzug des AG 14 Tage
überschreiten, ist der AN berechtigt, sämtliche Leistungen einzustellen. Der AN ist überdies
berechtigt, das Entgelt für alle bereits erbrachten Leistungen ungeachtet allfälliger
Zahlungsfristen sofort fällig zu stellen.
9.5. Laufende Vergütungen beruhen auf dem Kollektivvertragsgehalt eines Angestellten
von Unternehmen im Bereich Dienstleistungen in der automatischen Datenverarbeitung und
Informationstechnik in der Erfahrungsstufe für spezielle Tätigkeiten (ST2).
9.6. Die Aufrechnung ist dem AG nur mit einer vom AN anerkannten oder rechtskräftig
festgestellten Gegenforderung gestattet. Ein Zurückbehaltungsrecht steht dem AG nicht zu.
9.7. Alle sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Abgabenschuldigkeiten, wie z.B.
Rechtsgeschäftsgebühren oder Quellensteuern, trägt der AG.
Sollte der AN für solche Abgaben in Anspruch genommen werden, so wird der AG den AN
Schad- und klaglos halten.
10. Höhere Gewalt
10.1. Soweit und solange Verpflichtungen infolge höherer Gewalt, wie z.B. Krieg,
Terrorismus, Naturkatastrophen, Feuer, Streik, Aussperrung, Embargo, hoheitlicher
Eingriffe, Ausfall der Stromversorgung, Ausfall von Transportmitteln, Ausfall von
Telekommunikationsnetzen bzw. Datenleitungen, sich auf die Dienstleistungen auswirkende
Gesetzesänderungen nach Vertragsabschluss oder sonstiger Nichtverfügbarkeit von
Produkten nicht fristgerecht oder nicht ordnungsgemäß erfüllt werden können, stellt dies
keine Vertragsverletzung dar.

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11. Nutzungsrechte an Softwareprodukten und Unterlagen
11.1. Soweit dem AG vom AN Softwareprodukte überlassen werden oder dem AG die
Nutzung von Softwareprodukten im Rahmen der Dienstleistungen ermöglicht wird, steht dem
AG das nichtausschließliche, nicht übertragbare, nicht unterlizenzierbare, auf die Laufzeit
des Vertrags beschränkte Recht zu, die Softwareprodukte in unveränderter Form zu
benutzen.
11.2. Bei Nutzung von Softwareprodukten in einem Netzwerk ist für jeden gleichzeitigen
Benutzer eine Lizenz erforderlich. Bei Nutzung von Softwareprodukten auf „Stand-Alone-PCs“
ist für jeden PC eine Lizenz erforderlich.
11.3. Für dem AG vom AN überlassene Softwareprodukte Dritter gelten vorrangig vor den
Regelungen dieses Punktes die jeweiligen Lizenzbestimmungen des Herstellers dieser
Softwareprodukte.
11.4. Sofern keine gesonderte Vereinbarung getroffen wird, werden dem AG keine
weitergehenden Rechte an Softwareprodukten übertragen.
Die Rechte des AG nach den §§ 40(d), 40(e) UrhG werden hierdurch nicht beeinträchtigt.
11.5. Alle dem AG vom AN überlassenen Unterlagen, insbesondere die Dokumentationen zu
Softwareprodukten, dürfen weder vervielfältigt noch auf irgendeine Weise entgeltlich oder
unentgeltlich verbreitet werden.
12. Laufzeit des Vertrags
12.1. Der Vertrag tritt mit Unterschrift durch beide Vertragspartner in Kraft und läuft auf
unbestimmte Zeit. Der Vertrag kann von jedem Vertragspartner unter Einhaltung einer
Kündigungsfrist von 6 Monaten, frühestens aber zum Ende der im Vertrag vereinbarten
Mindestlaufzeit, durch eingeschriebenen Brief gekündigt werden.
12.2. Jeder Vertragspartner ist berechtigt, den Vertrag aus wichtigem Grund mit
eingeschriebenen Brief vorzeitig und fristlos zu kündigen. Ein wichtiger Grund liegt
insbesondere vor, wenn der jeweils andere Vertragspartner trotz schriftlicher Abmahnung
und Androhung der Kündigung wesentliche Verpflichtungen aus dem Vertrag verletzt oder
gegen den anderen Vertragspartner ein Konkurs- oder sonstiges Insolvenzverfahren
beantragt, eröffnet oder mangels Masse abgelehnt wird oder die Leistungen des anderen
Vertragspartners infolge von Höherer Gewalt für einen Zeitraum von länger als sechs
Monaten behindert oder verhindert werden.
12.3. Der AN ist überdies berechtigt, den Vertrag aus wichtigem Grund vorzeitig zu
kündigen, wenn sich wesentliche Parameter der Leistungserbringung geändert haben und
der AN aus diesem Grund die Fortführung der Leistungen unter wirtschaftlichen
Gesichtspunkten nicht mehr zugemutet werden kann.
12.4. Bei Vertragsbeendigung hat der AG unverzüglich sämtliche ihm vom AN überlassene
Unterlagen und Dokumentationen an den AN zurückzustellen.

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12.5. Auf Wunsch unterstützt der AN bei Vertragsende den AG zu den jeweiligen beim AN
geltenden Stundensätzen bei der Rückführung der Dienstleistungen auf den AG oder einen
vom AG benannten Dritten.

13. Datenschutz / Geheimhaltung
13.1. Der AN wird beim Umgang mit personenbezogenen Daten die Vorschriften des
Datenschutzgesetzes, der DSGVO und des Telekommunikationsgesetzes beachten und die für
den Datenschutz im Verantwortungsbereich vom AN erforderlichen technischen und
organisatorischen Maßnahmen treffen.
Der AN verpflichtet sich insbesondere seine Mitarbeiter, die Bestimmungen gemäß § 6 des
Datenschutzgesetzes einzuhalten.
13.2. Die Datenschutzerklärung iSd Art 13 und 14 DSGVO und die
Auftragsverarbeitervereinbarung iSd Art 28 Abs 3 DSGVO wird dem Auftrag beigelegt.
14. Geheimhaltung
14.1. Jeder Vertragspartner sichert dem anderen zu, alle ihm vom anderen im
Zusammenhang mit diesem Vertrag und seiner Durchführung zur Kenntnis gebrachten
Betriebsgeheimnisse als solche zu behandeln und Dritten nicht zugänglich zu machen, soweit
diese nicht allgemein bekannt sind, oder dem Empfänger bereits vorher ohne Verpflichtung
zur Geheimhaltung bekannt waren, oder dem Empfänger von einem Dritten ohne
Geheimhaltungsverpflichtung mitgeteilt bzw. überlassen werden, oder vom Empfänger
nachweislich unabhängig entwickelt worden sind, oder aufgrund einer rechtskräftigen
behördlichen oder richterlichen Entscheidung offen zu legen sind.
14.2. Die mit dem AN verbundenen Unterauftragnehmer gelten nicht als Dritte, soweit sie
einer inhaltlich diesem Punkt entsprechenden Geheimhaltungsverpflichtung unterliegen.
15. Sonstiges
15.1. Die Vertragspartner benennen im Vertrag sachkundige und kompetente Mitarbeiter,
die die erforderlichen Entscheidungen fällen oder veranlassen können.
15.2. Der AG wird während der Laufzeit des Vertrages und bis zum Ablauf eines Jahres nach
Vertragsende vom AN zur Erbringung der Dienstleistungen eingesetzte Mitarbeiter weder
selbst noch über Dritte abwerben. Der AG verpflichtet sich, für jeden Fall des
Zuwiderhandelns an den AN eine Vertragsstrafe in der Höhe des zwölffachen
Bruttomonatsgehalts, dass der betreffende Mitarbeiter zuletzt vom AN bezogen hat,
mindestens jedoch das Kollektivvertragsgehalt eines Angestellten von Unternehmen im
Bereich Dienstleistungen in der automatischen Datenverarbeitung und Informationstechnik
in der Erfahrungsstufe für spezielle Tätigkeiten (ST2).
15.3. Änderungen und Ergänzungen des Vertrags bedürfen der Schriftform. Das gilt auch
für die Aufhebung dieses Formerfordernisses.

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15.4. Sollten eine oder mehrere Bestimmungen des Vertrags ganz oder teilweise unwirksam
oder nicht durchführbar sein oder werden, so wird die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen
hierdurch nicht berührt. Die unwirksame oder undurchführbare Bestimmung ist durch eine
sinngemäße gültige Regelung zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen
oder undurchführbaren Klausel am nächsten kommt.
15.5. Jede Verfügung über die aufgrund des Vertrags bestehenden Rechte oder Pflichten
bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung des jeweils anderen Vertragspartners. Der
AN ist jedoch berechtigt, den Vertrag auch ohne Zustimmung des AG auf ein mit dem AN
konzernrechtlich verbundenes Unternehmen zu übertragen.
15.6. Soweit nicht anders vereinbart, gelten die zwischen Unternehmern zur Anwendung
kommenden gesetzlichen Bestimmungen ausschließlich nach österreichischem Recht, auch
dann, wenn der Auftrag im Ausland durchgeführt wird. Für eventuelle Streitigkeiten gilt
ausschließlich die örtliche Zuständigkeit des sachlich zuständigen Gerichtes für den
Geschäftssitz des Auftragnehmers als vereinbart.
Der Gerichtsstand ist in der vertraglichen Vereinbarung mit dem Kunden nochmals
explizit zu vereinbaren.

Der Fachverband Unternehmensberatung und Informationstechnologie empfiehlt als
wirtschaftsfreundliches Mittel der Streitschlichtung nachfolgende Mediationsklausel:
Für den Fall von Streitigkeiten aus diesem Vertrag, die nicht einvernehmlich geregelt
werden können, vereinbaren die Vertragsparteien einvernehmlich zur außergerichtlichen
Beilegung des Konfliktes eingetragene Mediatoren (ZivMediatG) mit dem Schwerpunkt
WirtschaftsMediation aus der Liste des Justizministeriums beizuziehen. Sollte über die
Auswahl der WirtschaftsMediatoren oder inhaltlich kein Einvernehmen hergestellt werden
können, werden frühestens ein Monat ab Scheitern der Verhandlungen rechtliche Schritte
eingeleitet.
Im Falle einer nicht zustande gekommenen oder abgebrochenen Mediation, gilt in einem
allfällig eingeleiteten Gerichtsverfahren österreichisches Recht.
Sämtliche aufgrund einer vorherigen Mediation angelaufenen notwendigen Aufwendungen,
insbesondere auch jene für eine(n) beigezogene(n) RechtsberaterIn, können
vereinbarungsgemäß in einem Gerichts- oder Schiedsgerichtsverfahren als „vorprozessuale
Kosten“ geltend gemacht werden.